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1. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 7

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die Germanen. 7 heutigen Hessen, die Cherusker an der mittleren Weser, die Hermunduren in Thüringen, die Langobarden an der unteren Elbe, die Semnonen in der Mark Brandenburg, die Markomannen in Böhmen, die Goten an der unteren Weichsel zu nennen. Die Völkerschaften zerfielen in Gaue. Nur einige östliche Stämme wurden von Königen beherrscht. Bei den übrigen stand der Volksversammlung, die bei Neu- oder Vollmond zusammentrat, und an der alle freien Männer in Waffen teilnahmen, das Recht zu, über Krieg und Frieden und andere allgemeine Angelegenheiten zu beschließen. Hier wurden auch die Herzöge gewählt, die im Kriege den Oberbefehl führten; hier die Häuptlinge, welche die wehrfähige Mannschaft des Gaus im Kampfe befehligten und die Gauversammlungen, wo man Recht sprach, leiteten. Kampferprobten und berühmten Häuptlingen schlossen sich gern jüngere Leute an; sie wurden ihre Genossen im Kriege wie im Frieden, beim Gelage wie im Ernst der Schlacht, ein Gefolge, das von dem Gesolgsherrn seinen Unterhalt und Geschenke aus seinem „Hort", d. h. Schatz, erhielt, dafür ihm aber durch einen Eid zur Treue bis in den Tod verpflichtet war. Es gab drei Stände, den Adel, die Freien und die Unfreien.stände. Dem Adel gehörten meist die Häuptlinge an. Die unfreien Sklaven waren wohl meist Kriegsgefangene oder deren Nachkommen; sie erhielten von ihren Herren ein Stück Land zum Bebauen, von dem sie ihnen einen Zins zu leisten hatten. Die Germanen waren damals ein Volk von Krieaern. Arbeit, Voiks- o ' charakter. insbesondere die Bestellung des Ackers, hielten sie für ihrer unwürdig und überließen sie den Frauen und Sklaven. Wenn sie nicht zum Kampfe oder zur Jagd auszogen, gaben sie sich gern träger Muße hin; ihre Neigung zum Nichtstun, zur Unmäßigkeil beim Gelage, zum Würfelspiel fiel den römischen Beobachtern auf. Zu ihren vornehmsten Tugenden gehörten die kriegerischen Eigenschaften der Tapferkeit und Todesverachtung, dazu die Treue, die der Gefolgsmann dem Gesolgsherrn, der Geschlechtsgenosse dem Geschlechtsgenossen erwies. Sie legte dem einzelnen die Pflicht der Blutrache auf, d. h. die Pflicht, die Ermordung eines Angehörigen durch den Tod des Mörders oder eines seiner Verwandten zu rächen, falls er den Frevel nicht durch Erlegung des „Wergeldes", einer in Rindern bestehenden Buße, gesühnt hatte. Neben der Treue feiern die römischen Schriftsteller besonders die derben, aber einfachen und unverdorbenen Sitten der Germanen und ihr inniges Familienleben. Zwar blieb die Frau ihr Leben lang in der Me Frauen.

2. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 28

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
28 Deutsche Geschichte bis zur Gründung des nationale« Staats 919. Karls § 28. Verwaltung und Gesetzgebung. Karl pflegte auf einer seiner Sai? Pfalzen zu residieren, am liebsten in Aachen, der Stadt der warmen Quellen. Seine königliche Gewalt war fast unbeschränkt. Er war der oberste Kriegsherr, der über Krieg und Frieden entschied, das Aufgebot berief und befehligte. Er war Gesetzgeber, und zwar einer der größten Gesetzgeber des Mittelalters; er ließ seine Gesetze von den Männern seiner Umgebung ausarbeiten und legte sie dann dem Maifeld, der jährlich zusammentretenden Heeresversammlung der Franken, vor, wo sie ohne Widerspruch angenommen wurden. Er war der oberste R i ch t e r des Frankenreichs, der sich oft die streitenden Parteien vorführen ließ und selbst Gericht Die Beamten, hielt. Er ernannte die Staatsbeamten des Frankenreichs: seine Berater, dieseine Person umgaben, und die Hofbeamten; die Grafen, welche an der Spitze der Grafschaft standen, Recht sprachen und das Aufgebot führten; die Markgrafen, welchen die Grenzwehr übertragen war, und die deshalb einen größeren Landstrich verwalteten; dazu die Königs boten, welche, jedesmal ein Laie und ein Geistlicher, im Aufträge des Königs das Land bereisten und die Rechtsprechung der Grafen, die Amtsführung der Bischöfe und Priester prüften und Klagen entgegennahmen. Eine solche Aufsicht war sehr segensreich; denn da das Reich groß und der König fern war, da es noch keine Landstraßen gab und der Verkehr sehr erschwert war, so mag gar mancher Beamte sein Amt in ungerechter, selbstsüchtiger Weise geführt haben. Die Besondere Sorgfalt wandte Karl der Verwaltung der königlichen Ein- einfunfte- fünfte zu. Steuern wurden nicht gezahlt, zumal ja Geld nicht in jedermanns Hand war; an ihrer Stelle brachten die Großen des Reichs dem Könige zum Maifeld freiwillige Geschenke dar. Die wichtigste Einnahme-Krongüter. quelle waren die königlichen Güter: und deren Erträge zu steigern, war Karl auf das eifrigste bedacht. Er hat sich sogar um die Zucht von Hühnern und Gänsen, die Gärtnerei und den Weinbau, ferner um Ackerbau, Anlegung von Wiesen und Forstwirtschaft, um die Dienstleistungen des Gesindes und um die Handwerker, welche auf den Gütern gehalten werden sollten, gekümmert, Vorschriften darüber erlassen und von seinen Amtleuten genaue Rechnungslegung gefordert. Geistiges § 29. Karls Fürsorge für Kirche, Wissenschaft und Kunst. Karl Scben- wollte nicht nur, daß das Reich gut verwaltet würde; er wollte seine Untertanen auch innerlich heben, das Christentum unter ihnen verbreiten und sie zu höherer Bildung erziehen. Während er verlangte, daß die Geistlichen so predigten, daß sie dem Volke verständlich wurden, suchte er andrerseits gelehrte Bildung zu befördern. Er berief fremde Gelehrte an feinen

3. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 55

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Friedrich I. Barbarossa 1152—1190. 55 Kampfe dem Aufgebot der lombardischen Städte. Der Kaiser selbst stürzte mit dem Rosse und galt für tot: erst einige Tage später fand er sich bei dem Reste seines Heeres wieder ein. Jetzt änderte Friedrich seine Politik. Hatte er es bisher darauf abgelegt, eine unumschränkte kaiserliche Macht in Italien zu begründen, so zeigte er sich nunmehr zu Zugeständnissen an seine Gegner bereit. Zuerst mit kam er in Venedig mit dem Papste zusammen, einem bei allem Stolze edlen, hochdenkenden und versöhnlichen Kirchenfürsten. In der Markuskirche 6atben küßte er ihm die Füße, wurde von ihm aufgehoben und erhielt den Friedenskuß. Dann schloß er mit den Lombarden Frieden. Sie huldigten dem Kaiser und leisteten den Eid der Treue, erhielten aber das Recht, ihre Beamten zu wählen und ihre Angelegenheiten selbständig zu verwalten. § 58. Der Sturz Heinrichs des Löwen. So war der italienische 6freix. Krieg beendet, und der Kaiser konnte sich der Aufgabe zuwenden, in Deutschland sich Gehorsam zu verschaffen und insbesondere Heinrich den Löwen zu demütigen. Heinrich, der Besitzer der Herzogtümer Sachsen und Bayern, der am Fuße der Alpen ebenso wie ant Strande der Nordsee gebot, hatte, während Friedrich in Italien beschäftigt war, seine gewaltige Macht zu Eroberungen im östlichen Holstein, Mecklenburg und selbst in Pommern benutzt; dadurch hatte er nicht nur für sein Haus, sondern für das Deutschtum Großes geleistet. In jenem Jahrhundert begann eine große, nach Osten gerichtete Bewegung des deutschen Volkes; Deutsche wie an der Ostsee Heinrich der Löwe, so waren in Brandenburg Albrechtnrsation. der Bär und in der Mark Meißen das Fürstenhaus der Wettiner für das Deutschtum tätig. Deutsche Bauern wurden in den bisher slavischen Gebieten angesiedelt, deutsche Mönche bauten Klöster und wirkten für die Bekehrung der Urbewohner und zugleich für die Urbarmachung des Landes, deutsche Ritter gründeten Burgen und verteidigten das neugewonnene Land gegen fremde Angriffe; deutsche Städte endlich entstanden, wie Lübeck, Brandenburg und im nächsten Jahrhundert auch die Doppelstadt Berlin-Kölln. So wurden Lande, die einst schon germanischer Besitz gewesen waren, von neuem für deutsches Wesen und zugleich für das Christentum gewonnen und einer höheren Kultur zugeführt. Durch feine kluge und tatkräftige Politik war aber Heinrich derbfget^e3n Löwe so mächtig geworden, daß er geglaubt hatte, feinem Lehnsherrn den Sturz. Gehorsam versagen zu dürfen. Auch jetzt stellte er sich, obwohl viermal vorgeladen, dem Kaiser nicht. Als dieser jedoch nach Sachsen zog, als die vielen Gegner, die sich Heinrich durch seinen rücksichtslosen Stolz zugezogen

4. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 82

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
82 Die Zeit der zunehmenden Auflösung des Reichs 1273—1519. von Lanzen starrenden feindlichen Reihen. Herzog Leopold fiel selbst in der Schlacht. Auch im nächsten Jahrhundert wuchs die Eidgenossenschaft. Den Habsburgern blieb sie feind; aber auch der Angriffe des Herzogs von Burgund, Karls des Kühnen, erwehrte sie sich in siegreichen Schlachten, unabhängig- Maximilian I. versuchte vergeblich sie zum Gehorsam zurückzuführen; Schweiz, so löste sich die Schweiz von Deutschland los. § 85. Die Feme. Es muß noch einer eigentümlichen Form des Gerichts gedacht werden, die sich in Westfalen von früherer Zeit her erhalten hatte und in jener Zeit, wo die Reichsgerichtsbarkeit daniederlag und der Geschädigte oft keinen Richter fand, der ihm gegen den Bedrücker Die Feme, half, für große Teile Deutschlands Bedeutung gewann: des Femgerichts. Es waren Reste des alten königlichen Gerichts, die „auf roter Erde" noch bestanden. Freigrafen leiteten es, aus Freischöffen bestand es, am Freistuhl fand es statt, nicht in düsteren Höhlen, sondern unter freiem Himmel, an einer Eiche oder Linde; zu Dortmund steht noch heute die Femlinde. Man brachte in jener Zeit aus den verschiedensten Teilen Deutschlands Klagen vor die Feme, und zur Zeit Wenzels und Sigmunds erfreute sie sich hohen Ansehens. Nachher verfiel das Gericht; es wurde überflüssig, seit in den einzelnen Gebieten die Gerichtsbarkeit sich besserte. Sigmund 1411—1437. Drei Könige. § 86. Sigmund und bö0 Konstanzer Konzil. Nach Ruprechts Tode standen sich einige Monate lang drei Könige gegenüber, und zwar sämtlich aus dem Hause Luxemburg. Denn ein Teil der Kurfürsten wählte Sigmund, ein anderer seinen Vetter, den Markgrafen Jobst von Mähren, während zugleich Wenzel seine Ansprüche ans die Krone erneuerte. Aber Jobst starb, und mit Wenzel kam ein Vergleich zustande; Sigmund, so bestieg Sigmund, König von Ungarn, den deutschen Thron, ein hochbegabter, gewandter, lebenslustiger und liebenswürdiger Herrscher, der den Glanz liebte, dem es aber an Stetigkeit und Festigkeit des Willens fehlte. Äußerlich nahm zu seiner Zeit das Kaisertum noch einmal einen Aufschwung, da er als Schirmherr des großen Konzils galt, zu dem sich damals die abendländische Christenheit in Konstanz vereinigte; an wirklicher Macht aber hat es durch ihn nicht gewonnen. Die Kirche befand sich zu jener Zeit in einer traurigen Lage. Siebzig Jahre waren die Päpste im „Exil" zu Avignon gewesen, wo ihr gewaltiger Palast noch heute an sie erinnert. 1377 verlegte der damalige Papst seinen

5. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 102

1909 - Leipzig : Hirt
102 V. Das Zeitalter Kaiser Wilhelms I. sich mannhaft. Der Krieg wurde zugleich in Armenien und Bulgarien geführt. Als die Russen Plewna in Bulgarien genommen und deu Durchzug ' durch den Schipkapaß des Balkangebirges erzwungen hatten, stand ihnen der Weg nach Konstantinopel offen. Nun mischten sich die Engländer ein. Sie erschienen mit einer starken Flotte an den Dardanellen und erklärten, sobald ein russisches Kreuz auf der Hagia Sophia erscheine, würden sie auf die Russen schießen. Auch Österreich erhob Einspruch. Dadurch kam ein vorläufiger Friede zu San Stefano (südlich von Konstantinopel am Marmara-Meer) zustande; aber die Entscheidung wurde einem Kongreß der europäischen Großmächte vorbehalten. In Berlin trat er zusammen. Fürst Bismarck führte den Vorsitz. Rumänien und Bulgarien wurden als unabhängige Staaten zwischen Rußland und die Türkei gestellt. Bulgarien blieb der Türkei vorläufig tributpflichtig. ,Das armenische Erserum, das die Russen erobert hatten, wurde den Türken zurückgegeben, dagegen verblieb Kars im Kaukasus den Russen, die daraus eine starke Festung schufen. Montenegro und Serbien wurden ebenfalls unabhängig von der Türkei. Bosnien und die Herzegowina wurden österreichischer Verwaltung übergeben, Thessalien und Epirus an das Königreich Griechenland abgetreten. Der Türkei verblieben in Europa nur noch die Provinzen Albanien, Rnmelien und Mazedonien, das Stammland Alexanders des Großen. England ließ sich die Insel Cypern gegen eine Geldentschädigung von der Türkei abtreten und versprach dafür Schutz gegen etwaige russische Eroberungsversuche. Die Fürsten von Rumänien, Serbien und Bulgarien haben später den Königstitel angenommen, Ostrumelien steht unter bulgarischer Verwaltung, , Bosnien und die Herzegowina hat Österreich seinem Staatsgebiete vollständig einverleibt (1908). Der Berliner Kongreß hatte verhindert, daß Rußland Länderzuwachs auf der Balkanhalbinsel erhielt. Die russische Mißstimmung richtete sich gegen den Vorsitzenden des Kongresses, obschon das Deutsche Reich von der türkischen Beute weder etwas beansprucht noch erhalten, sondern als neutrale Macht die Gegensätze nur auszugleichen gesucht hatte. Der russische Zar zog sich vom Dreikaiserbund zurück; darauf schloß das Deutsche Reich mit Österreich und Italien den Dreibund. Bismarck hat es trotzdem verstanden, auch das Verhältnis zu Rußland wieder freundlicher zu gestalten und 1884 den sogenannten Rückversicherungsvertrag auf sechs Jahre zu schließen. Die Vereinbarung lautete dahin, daß Rußland neutral bleiben solle, wenn das Deutsche Reich von Frankreich angegriffen werde, dafür würde das Deutsche Reich bei einem Angriff Österreichs auf Rußland nicht eingreifen. Nach Ablauf der sechs Jahre wurde der Vertrag nicht erneuert; Rußland näherte sich der Französischen Republik, mit der am Schluß des Jahrhunderts ein festes Bündnis zustande kam, das der Zweibund genannt wird.

6. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 121

1909 - Leipzig : Hirt
3. Zustände der Gegenwart in Verwaltung u. Ordnung von Staat u. Gemeinde. 121 Der Umfang der Staatsverwaltung läßt sich erkennen aus der Benennung der neun Ministerien: 1. Ministerium des Innern, 2. Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, 3. Kriegsministerivm, 4. Finanzministerium, 5. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, 6. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, 7. Justizministerium, 8. Ministerium für Handel und Gewerbe, 9. Ministerium der öffentlichen Arbeiten (wie Eisenbahn- und Bauwesen). Der erste Beamte nach dem Minister ist der Unterstaatssekretär. Die Ministerien zerfallen in mehrere Abteilungen, deren Geschäfte ein Ministerialdirektor leitet. Manchmal bezeichnet schon der Name die Amtszweige, wie Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Die Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten zerfällt in drei Unterabteilungen: für Hochschulen, für Höhere Schulen, für Volksschulen. Unabhängig von den Verwaltungsbehörden ist das Gerichtswesen. Die Gerichte zerfallen in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. In einem Kreise sind ein oder mehrere Amtsgerichte, durchschnittlich kommt auf einen Regierungsbezirk ein Landgericht und auf eine Provinz ein Oberlandesgericht. Die Rheinprovinz hat wegen ihrer großen Einwohnerzahl zwei Oberlandesgerichte, eins in Cöln und eins in Düsseldorf. Höchstes Gericht ist das Reichsgericht in Leipzig. Die Zugehörigkeit Preußens zu einem großem Staatsganzen, dem Deutschen Reiche, seine Rechte und Pflichten darin, ist in dem Abschnitt über die Reichsverfassung zum Ausdruck gekommen. (S. 98 f.) Die Kosten der Gemeinde-, Staats- und Reichsverwaltung werden durch Steuern aufgebracht. Den Stadt- und Landgemeinden sind hauptsächlich die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern, dem Staat die direkten Einkommensteuern, dem Reich die indirekten Steuern überwiesen. Manche Gemeinde erzielt Einnahmen ans Gas- oder Elektrizitätswerken, Wasserleitungen, Straßenbahnen; der Staat aus den eignen Bergwerken in Oberschlesien und im Saargebiet, aus Domänen und Forsten, aus dem Eisenbahnbetrieb, das Reich aus der Post- und Telegraphenverwaltung, der Eisenbahnverwaltung in Elsaß-Lothringen. Den Rest decken die Matrikulorbeiträge der Einzelstaaten. Werden größere Anlagen ausgeführt, die aus den Steuern eines Jahres nicht gedeckt werden können, z. B. Bau eines Krankenhauses, einer Eisenbahn, eines Kanals, so wird eine Anleihe gemacht, die nach Ablauf eines großem Zeitraums durch erhöhte Zinszahlung zurückgezahlt wird. Solche Anleihen werden in der Reget nur gestattet, wenn es sich um Anlagen handelt, die auch der Nachwelt zugute kommen. Gemeinden, Staat und Reich können Anleihen machen; gleichzeitig muß aber festgesetzt werden, auf wieviel Jahre sich die Zurückzahlung erstreckt.

7. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 10

1909 - Leipzig : Hirt
10 I. Die Französische Revolution. hinstellte. Die Hofhaltung schuldete 1778 den Weinlieferanten fast 800000, den Fisch- und Fleischlieferanten 3v2 Million Frcs. So gingen König und Königin nicht unschuldig ihrem harten Geschick entgegen^____ 2. Ausbruch der Revolution. Innere Umgestaltungen. Als die Regierung keinen Ausweg mehr aus der großen Geldverlegenheit wußte, wurde 1787 eine Versammlung der Notabeln, d. i. des hohen Adels, der hohen Geistlichkeit und der Dberbeamten des Staates, berufen und der Vorschlag gemacht, Adel und Geistlichkeit sollten auf ihr Vorrecht der Steuerfreiheit verzichten. Die verschuldeten obern Stände lehnten den Vorschlag ab. Nun entschloß sich der König, die Vertretung des Volkes zu berufen, die seit fast ii ^ zwei Jahrhunderten nicht mehr gehört worden war. ‘y <Ain 5. Mai 1789 trat sie zusammen. Sie bestand aus 300 Ber- atern des Adels, 300 der Geistlichkeit, 600 des Bürger- und Bauernstandes. Adel und Geistlichkeit verlangten Abstimmung nach den drei Ständen. Jeder Stand sollte für sich über die Gesetzesvorlagen sich einigen und nach Mehrheitsbeschluß eine Standes stimme abgeben. Der dritte Stand dagegen verlangte Abstimmung nach Köpfen; er wußte, daß viele Adlige und Geistliche auf seiner Seite standen und er dadurch über eine ansehnliche Stimmenmehrheit verfügen würde. Da eine Einigung nicht erzielt wurde, trennte sich der dritte Stand von den beiden andern und erklärte sich zur Nationalversammlung. In diese traten j nun Geistlichkeit und Adel zum großen Teil ein. Die Truppen fielen vom Könige ab; ein Bürgerheer wurde gebildet, an dessen Spitze La-sayette stand. Die Bastille, das Staatsgefängnis, wurde am 14. Juli zerstört. Im Lande griffen die Bauern zu den Waffen, stürmten die Schlösser ihrer Gutsherren und brannten zahlreiche Klöster nieder. Viele vornehme Familien wanderten aus und siedelten sich in den Rheinlanden, besonders in Koblenz, an. Man nannte sie Emigranten. In der Nacht zum^August 1789 schaffte die Nationalversammlung alle Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit ab; von Adligen und Bischöfen selbst waren die Anträge gestellt worden; andre Mitglieder dieser Stände suchten den König zu bewegen, dem Beschluß die Zustimmung zu versagen. Die Leibeigenschaft würde aufgehoben, das Jagdrecht der Vornehmen, die Zehntabgabe für die Kirche, die Häufung geistlicher Ämter bei einer Person, der Ämterverkauf wurden gesetzlich verboten. In einer spätern Sitzung wurde die gesetzgebende und oberrichterliche Gewalt sowie das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, dem Könige genommen; man gestattete ihm ein Einspruchsrecht gegen die von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetze. Sein Einspruch hatte aber nur aufschiebende Wirkung für vier Jahre. Wurde nach deren Ablauf derselbe Gefetzesvorschlag von der

8. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 21

1909 - Leipzig : Hirt
6. Der Reichsdeputationshauptschluß. 21 Krieges durch englische Seetruppen besetzt worden waren. Damit war auch der zweite Koalitionskrieg zugunsten Frankreichs entschieden. Der Friede zu Amiens hatte zur Folge, daß Bonaparte durch Senatsbeschluß und Volksabstimmung zum Konsul aus Lebenszeit ernannt wurde. 6. Der Reichsdeputationshauptschlutz. In den Friedensschlüssen zu Campo Formio und Luneville war bestimmt worden, daß die Fürsten des linken Rheinufers sür ihre Abtretungen an Frankreich entschädigt werden sollten. Der Kongreß zu Rastatt in Baden brachte kein Ergebnis. Die Ermordung zweier französischer Gesandten führte die Auslösung herbei. Bis heute ist nicht aufgeklärt, wer die Täter und wer die Anstifter dieses Frevels gegen das Völkerrecht gewesen sind. Nach dem Frieden zu Luneville wurden die Verhandlungen in Regensburg durch eine Reichsdeputation festgesetzt. Der Wille Bonapartes war auch hier ausschlaggebend. Als Entschädigungen wurden die Länder der geistlichen Fürsten und die Reichsstädte verwandt. Nur der Erzbischof Dalberg von Mainz behielt ein Fürstentum im Gebiet der Städte Regensburg, Aschaffenburg und Wetzlar und den Titel Kur- und Erzkanzler; Hamburg, Bremen, Lübeck, Frankfurt am Main und Nürnberg behielten ihren Charakter als Freie Reichsstädte. Preußen bekam die Bistümer Paderborn und Hildesheim, einen Teil des Bistums Münster, Erfurt, das Eichsfeld, mehrere Freie Städte und Abteien. Österreich erhielt die Bistümer Brixen und Trient in Tirol. Die Entschädigungen der übrigen Staaten können übergangen werden.

9. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 29

1909 - Leipzig : Hirt
5. Napoleon auf der Höhe der Macht. 29 Als Österreich im Jahre 1809 den Krieg gegen Napoleon begann, rückte er eigenmächtig mit seinem Regiment aus Berlin, eröffnete den Offizieren unterwegs seinen Plan, zu den Österreichern zu stoßen, jedoch so, daß diese glaubten, er handle im Auftrage des Königs. Der König verurteilte dagegen sein eigenmächtiges Vorgehen, der Zuzug aus Norddeutschland, aus den er gehofft hatte, blieb aus; dazu kam die Nachricht von der Niederlage der Österreicher bei Wagram, wodurch sein Unternehmen vereitelt wurde. Er schlug sich mit seiner Schar bis Stralsund durch und hoffte, von dort sich nach England retten zu können. Dies gelang nicht. Stralsund war von Dänen und Holländern, Napoleons Verbündeten, besetzt. Gegen deren Übermacht nahm er den Kamps auf und fiel mit den meisten seiner Truppen. Elf überlebende Offiziere wurden nach Wesel gebracht und dort auf Napoleons Befehl erschossen; der Rest der Truppen wurde zu französischen Galeerensklaven gemacht. Herzog Wilhelm von Braunschweig, der Sohn des Herzogs Ferdinand von Braunschweig, zog gleichfalls mit einer tapfern Schar schwarzer Husaren, der sogenannten Schwarzen Schar, den Österreichern zu Hilfe und schlug sich nach deren Niederlage mit unglaublicher Kühnheit durch feindliche Länder und Heere bis zur Nordsee durch, wo er sich mit seinen Gefährten nach England einschiffte, um dort günstigere Zeiten abzuwarten. Zu Beginn der Freiheitskriege kehrte er zurück, stellte den Verbündeten ein ansehnliches Heer und starb im Jahre 1815 den Heldentods 5. Napoleon auf der Köhe der Macht. Nach der Niederwerfung Österreichs stand Napoleon aus der Höhe seiner Macht. Frankreich hat nie einen größern Länderbesitz gehabt. Das Kaiserreich ging bis an den Rhein; Belgien, Holland, die Jllyrischen Provinzen gehörten dazu; es beherrschte nach der Einverleibung von Oldenburg, Nordhannover, Bremen und Hamburg die ganze Nordsee, hatte durch Lübeck Zugang zur Ostsee; Ober- und Mittelitalien einschließlich des Kirchenstaates bildeten ein abhängiges Vasallenkönigreich; abhängig waren ferner die Königreiche Neapel und Westfalen, das Großherzogtum Warschau, die Schweiz, sämtliche deutsche Fürsten als Rhein-bundsürsten mit Ausnahme von Preußen und Österreich. Diese hatten ihre Großmachtstellung eingebüßt. Um den Besitz Spaniens wurde noch gekämpft. Mit Rußland bestand ein Schutz- und Trutzbündnis. Die Kontinentalsperre brachte England bedeutende Nachteile. Aber das Insel-reich war noch unbezwungen und hatte seinen Vorrang zur See behauptet. Die innere Verwaltung Frankreichs war streng geregelt. Napoleon hatte ein scharfes Auge für die Auswahl seiner Beamten und Generale. Ein bürgerliches Gesetzbuch, der Code Napoleon, hatte der Rechtsunsicherheit ein Ende gemacht. Die bezwungenen Völker trugen die Kosten seiner Kriege. In der Baukunst wich der Zopfstil, der das Zeitalter Ludwigs X'v I.

10. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 70

1909 - Leipzig : Hirt
70 Iv. König Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen und seine Zeit. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und den Landtag der Monarchie ausgeübt. Der Landtag zerfällt in zwei Kammern; diese heißen das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten. Das Herrenhaus. Das Herrenhaus besteht aus den volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, aus Mitgliedern mit erblicher Berechtigung und aus gewählten Vertretern. Zu den erbberechtigten Mitgliedern gehören die Häupter der fürstlichen Familien von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, die ehemals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, deren Länder an Preußen gekommen sind. Die gewählten Mitglieder vertreten die Domkapitel, die Universitäten und die großen Städte. Die gewählten Vertreter bedürfen der Bestätigung des Königs. Außerdem hat der König das Recht, einzelne Personen aus besondern: Vertrauen in das Herrenhaus zu berufen. Das Abgeordnetenhaus. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 443 freigewählten Vertretern des Volkes. Jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr erreicht hat und die bürgerlichen Rechte besitzt, ist stimmberechtigter Urwähler. Die Urwähler eines Ortes werden nach Maßgabe ihrer Steuerzahlung in drei Klassen eingeteilt. Jede Klasse wählt gleichviel Wahlmänner. Die Wahlmänner treten im Hauptorte des Wahlbezirks zusammen und wählen die Abgeordneten. Eine königliche Bestätigung der so gewählten Abgeordneten ist nicht erforderlich. Auf königliche Berufung versammeln sich die Mitglieder des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses alljährlich in Berlin zur Beratung und Beschlußfassung über die vorgelegten Gesetzentwürfe. Die Sitzungen beider Versammlungen sind öffentlich, d. h. die Bürger dürfen auf den Tribünen zuhören, soweit die Plätze reichert.1) Das Recht, Gesetzesvorschläge zu machen, steht sowohl dem Ministerium in Vertretung des Königs als auch den Mitgliedern der beiden Kammern zu. Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist erforderlich, daß es sowohl im Herrenhause wie im Abgeordnetenhause die Mehrzahl der Stimmen erlangt hat. Das so angenommene Gesetz bedarf der Bestätigung des Königs. Wird eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt, so kommt das Gesetz nicht zustande. Die vollziehende Gewalt. Die vollziehende Gewalt steht allein dem Könige zu. Dazu gehören die Ernennung und Entlassung der Minister, die Bekanntmachung der Gesetze, der Oberbefehl über das Heer, das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, die Verleihung von Orden, das Münzrecht, die Berufung und Schließung des Landtages. Das Richteramt. Der König ist nicht mehr, wie früher, oberster Richter. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch *) Die Platzkarten werden vom Portier unentgeltlich gegeben.
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